Seit Halloween im September 1994 von der „Fachgruppe Karneval im Deutschen Verband der Spielwarenindustrie (DSVI)“ hierzulande etabliert wurde, gewinnt es immer mehr an Beliebtheit. Fast eine halbe Milliarde Euro investieren die Deutschen in die Nacht des Grauens. Am meisten wird dabei für Süßigkeiten und gruselige Kostüme ausgegeben. Aber darf ich überhaupt komplett maskiert zur Halloweenparty fahren oder Passanten im Gruselkostüm erschrecken? Dr. Jannis Konstas, Justiziar der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg, beantwortet im Interview diese und weitere Fragen rund um rechtliche Fallstricke an Halloween.
Deutsche Anwaltshotline: Wenn ich kostümiert auf dem Weg zu einer Halloweenparty bin, verstoße ich dann bereits gegen deutsche Gesetze?
Dr. Jannis Konstas: Nur, wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug unterwegs sind. Nach § 23 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht verdecken oder verhüllen, sodass er nicht mehr erkennbar ist. Eine Halloweenmaske ist im Auto also unzulässig. Auf dem Fahrrad oder auch zu Fuß dürfen Sie sich so maskieren, wie es Ihnen gefällt. Allerdings darf die Verkehrssicherheit, also Gehör und Sicht, nicht beeinträchtigt sein. Fahren Sie also mit einer Maske Fahrrad, die nur sehr kleine Augenschlitze hat, kann das durchaus Konsequenzen nach sich ziehen.
Aber in öffentlichen Verkehrsmitteln wäre das kein Problem?
Nein. Ein Vermummungs- oder Maskierungsverbot gibt es in Deutschland nur bei öffentlichen Demonstrationen. U-Bahn oder Bus fahren können Sie daher auch komplett maskiert – als Monster, Vampir, Hexe oder auch als Kürbis.
Darf ich denn an Halloween meine Bekannten oder auch Fremde auf der Straße in einem gruseligen Kostüm erschrecken?
Ich nehme an, Sie sprechen auch auf das Unwesen der Horrorclowns vor ein paar Jahren an. Sollten Sie auf der Straße Panik verbreiten, kann darin im Einzelfall sogar Körperverletzung liegen, wenn die Opfer psychisch beeinträchtigt werden. Das gilt beispielsweise, wenn sich zum Beispiel Schlaflosigkeit aufgrund von Angst einstellt. Es wurde auch schon – zugegeben für einen sehr drastischen Fall eines Horrorclowns – eine Freiheitsstrafe verhängt.
Also ist das Erschrecken von Passanten an Halloween nicht als sozialadäquat – also gesellschaftlich toleriert – anzusehen?
Meiner persönlichen Auffassung nach nicht. Bei Halloween steht in Deutschland kein Brauch dahinter, der das rechtfertigen würde. Anders verhält es sich zum Beispiel bei dem Klausentreiben im Allgäu. Das geht auf einen alten Brauch zurück, bei dem sich die Männer mit Fellen und Tierhäuten verkleideten und mit viel Lärm von Haus zu Haus zogen, um Dämonen zu vertreiben. Heute ist dieses Spektakel eine Touristenattraktion und die Leute fahren extra hin um sich erschrecken zu lassen. Solange aber niemandem ein Schaden entsteht, können Sie auch an Halloween verkleidet durch die Straße laufen.
Was, wenn aber ein Schaden entsteht. Angenommen ich erschrecke einen Passanten mit einer Scherzwaffe und dieser geht deswegen auf mich los. Handelt er dann in Notwehr oder macht er sich strafbar?
Wenn er tatsächlich denkt, dass Sie ihn angreifen, dann handelt er in Notwehr. War der Irrtum allerdings vermeidbar und sieht das Gesetz eine Strafbarkeit bei fahrlässigem Handeln vor, dann führt dies nur zu einer Strafbarkeit wegen dieser Fahrlässigkeit. Einfacher ausgedrückt: Sie erschrecken ihn, er haut Ihnen eine rein. Hätte er erkennen können, dass Sie ihn gar nicht angreifen wollten, macht er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar.
Fazit:
Gefährden Sie niemanden und fügen Sie niemandem einen Schaden zu, können Sie Halloween ganz unbesorgt feiern. Sollte aber doch ein Schaden entstanden sein – zum Beispiel durch einen aus dem Ruder gelaufenen Halloweenscherz – muss die Frage der Haftung geklärt werden. Eine erste Einschätzung der Lage geben die selbstständigen Kooperationsanwälte täglich von 07-01 Uhr telefonisch – also auch in der Halloweennacht.